Infos Rauchmelderpflicht in Bayern
Die meisten Brandunfälle ereignen sich nachts in den eigenen vier Wänden. Für Neubauten in Bayern und vielen anderen Bundesländern sind Rauchmelder schon seit einigen Jahren vorgeschrieben. Ab 2018 sind Haus- und Wohnungseigentümer in Bayern nun auch verpflichtet, bestehenden Wohnraum mit Rauchmeldern bzw. Rauchwarnmeldern auszustatten.
Rund 400 Menschen sterben jedes Jahr in Deutschland bei Bränden. 95 Prozent werden Opfer einer Rauchvergiftung, die bereits nach zwei Minuten tödlich sein kann. Wer aufpasst, ist sicher? Leider nein: Entgegen der häufigen Annahme ist die Hauptursache für Wohnungsbrände nicht Fahrlässigkeit, sondern meistens lösen technische Defekte an elektrischen Hausgeräten das Feuer aus. Es kann also jeden treffen.
Nachts im Schlaf schläft auch der menschliche Geruchssinn und kann die Opfer nicht warnen. Innerhalb weniger Minuten kann es zu einer tödlichen Rauchvergiftung kommen. Ein Rauchmelder ist daher ein wichtiger Aufpasser. Das kleine Gerät kann Leben retten, indem es auf Brandgefahren mit lautem Alarm reagiert. So bleibt auch im Falle eines Feuers genügend Zeit, um sich selbst und seine Familie in Sicherheit zu bringen.
Seit 1. Januar 2013 gilt auch in Bayern die Rauchmelderpflicht Demnach müssen ab 2013 alle neu gebauten Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet werden, für Bestandswohnungen gibt es eine Übergangsfrist. Für bestehende Wohnungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung mit Rauchmeldern bis zum 31.12. 2017.
Die Neuregelung hatte der Bayerische Landtag bereits im April beschlossen. Bayern ist damit das elfte Bundesland, das die Rauchmelderpflicht einführt.
In allen Neubauten und Umbauten in Bayern müssen ab 2013 Rauchmelder installiert werden. Die Bayerische Bauordnung schreibt vor, dass Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, die zu Aufenthaltsräumen führen, mit jeweils mindestens einem Rauchmelder ausgestattet sein müssen.
Dabei ist für den Einbau und der Rauchmelder der Eigentümer zuständig. In Mietwohnungen obliegt die Wartung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft allerdings dem Mieter, es sei denn der Vermieter legt vertraglich fest, dass er diese Aufgabe selbst übernehmen will. Die dadurch entstehenden Wartungskosten kann er allerdings über die die jährliche Nebenkostenabrechnung abrechnen.
Darauf sollten sie bei der Installation achten:
- an der Decke in der Raummitte bzw. mindestens 50 cm von Wänden entfernt,
- immer in waagerechter Position (auch bei Dachschrägen),
- nicht in der Nähe von Luftschächten und nicht in starker Zugluft,
- nicht in der Dachspitze (wenigstens 30 bis 50 cm darunter),
- nicht in Räumen, in denen normalerweise starker Dampf, Staub oder Rauch entsteht.
Weitere Infos finden sie unter dem Link des Bayerischen Staatsministerium des inneren:
Rauchmelderpflicht, Fragen und Antworten
Quelle: Bayerische Staatsministerium des Inneren, oberste Baubehörde, Bayerische Versicherungskammer
Bild: Imago